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Gemeinsam erfolgreich – unser valantic Team.
Lernen Sie die Menschen kennen, die mit Leidenschaft und Verantwortung bei valantic Großes bewegen.
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Mehr über uns erfahrenUnsere Mission: Digitale Exzellenz für unsere Kunden.
Mit tiefgreifendem Know-how, klaren Werten und einer lebendigen Unternehmenskultur gestalten wir digitale Transformationen, die echten Impact schaffen.
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Female Digital Impact
Frauen prägen die IT-Branche zunehmend – bei valantic schaffen wir gemeinsam Chancen und fördern Talente, damit Vielfalt zur Stärke wird.
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Frauen prägen die IT-Branche zunehmend – bei valantic schaffen wir gemeinsam Chancen und fördern Talente, damit Vielfalt zur Stärke wird.
Turn your vision into realityKarriere bei valantic – gemeinsam den Unterschied machen.
Du suchst ein professionelles Umfeld mit anspruchsvollen digitalen Projekten für namhafte Kunden? Hier bist Du richtig.
Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist ein deutsches Gesetz, das seit 2019 gilt und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen regelt. Es setzt die europäische Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-hows und geschützter Geschäftsinformationen um. Ziel ist es, Betriebsgeheimnisse wirksam vor unbefugter Nutzung, Offenlegung oder Diebstahl zu schützen.
Ein Geschäftsgeheimnis ist laut § 2 Nr. 1 GeschGehG eine Information, die:
Beispiele: Kundenlisten, Rezepte, Quellcodes, Herstellungsverfahren, Strategien.
Das GeschGehG betrifft grundsätzlich alle Unternehmen und Selbstständigen, die Geschäftsgeheimnisse besitzen, beispielsweise technische Verfahren, Kundendaten, Rezepte, Marktstrategien oder andere vertrauliche Informationen. Diese müssen nachweisbare, angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen, damit ihre Informationen tatsächlich unter den Schutz des Gesetzes fallen. Nur wenn diese Schutzmaßnahmen dokumentiert und umgesetzt sind, können Unternehmen sich im Streitfall auf das Gesetz berufen und ihre Rechte durchsetzen.
Darüber hinaus berücksichtigt das Gesetz auch Ausnahmen zugunsten von Arbeitnehmerrechten oder investigativem Journalismus, um einen fairen Interessenausgleich zu gewährleisten.
Das Unternehmen muss „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergreifen, z. B.:
Ohne solche Maßnahmen besteht kein rechtlicher Schutz durch das GeschGehG.
Betroffene Unternehmen können bei unrechtmäßiger Offenlegung oder Nutzung (§§ 4–13 GeschGehG):
Gerichte können außerdem die Vertraulichkeit während des Verfahrens anordnen (§ 16 GeschGehG).