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Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

Michael Kurzidim

11. Oktober 2021

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Bestimmte Over-The-Top-Dienste unterliegen nun auch den rechtlichen Vorschriften und Richtlinien des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

Der Bundestag hat am 22. April 2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf zur Modernisierung des Telekommunikationsrecht beschlossen. Diesem Entwurf hat der Bundesrat zugestimmt. Das Telekommunikationsmodernisierungs-
gesetz
tritt ergo am 1. Dezember 2021 rechtsverbindlich in Kraft.

Wir sprachen mit Stefan Michaelis, Geschäftsbereichsleiter der valantic Telco Solutions & Services GmbH (TSS), über die Neuausrichtung und Modernisierung des Telekommunikationsgesetzes und über die Konsequenzen auf Anbieter von sogenannten Over-The-Top-Diensten wie zum Beispiel von Messenger-Diensten.

Stefan, weshalb war die Überarbeitung und Modernisierung des TKG erforderlich?

Stefan Michaelis: Bereits am 20. Dezember 2018 ist die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in Kraft getreten. Mit der Richtlinie werden unterschiedliche europäische Richtlinien in einem Rechtsakt zusammengefasst und modernisiert. Wesentliche Ziele des EU-Kodex sind der Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität. Außerdem soll ein nachhaltiger Wettbewerb gewährleistet und die Interoperabilität der TK-Dienste gesichert werden.

Durch das aktuelle Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wird das gegenwärtige TKG umfassend modernisiert. Diese Novelle wird zudem durch ein weiteres Gesetz, das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), flankiert. Damit einhergeht auch eine neue technische Richtlinie (TRTKÜV 8.0). Beide Gesetze und die Richtlinie treten zum 01. Dezember 2021 in Kraft.

Welche Auswirkungen hat das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz für verpflichtete Anbieter von Telekommunikations-Dienstleistungen?

Zunächst einmal ist bedeutend, dass die veränderte Begriffsbestimmung des Telekommunikationsdienstes – dem Kodex folgend – der Weiterentwicklung der für Kommunikationszwecke genutzten Dienste Rechnung trägt. Diese baut auf einem funktionalen und nicht allein auf einem technischen Ansatz auf. Die neue Begriffsbestimmung beseitigt bestehende Unklarheiten und ermöglicht so eine abgestimmte, den einzelnen Vorschriften entsprechende Anwendung der im TKG und TTDSG enthaltenen spezifischen Rechte und Verpflichtungen auf die unterschiedlichen Arten von Diensten.

Künftig werden neben den klassischen Telekommunikationsdiensten insbesondere nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste teilweise der Regulierung unterworfen.

Was bedeutet dies veränderte Begriffsbestimmung?

Neu ausgerichtet wird damit u. a. die Gruppierung und Regulierung der sogenannten Over-The-Top-Diensten (OTT), wie Instant-Messenger, Web-Mail-Dienste, Gruppen-Chats und weitere.

Auf den ersten Blick mag das unspektakulär erscheinen. Allerdings bedeutet es eine wesentliche Erweiterung des Kreises der Verpflichteten. Damit müssen erstmals auch Anbieter, die keine eigene Netzinfrastruktur betreiben und einfach eine vorhandene Infrastruktur nutzen, um eigene Dienste darauf zur Verfügung zu stellen, die TKG Compliance Vorgaben umsetzen. Das betrifft insbesondere die Gruppe der nummerngebundenen interpersonellen TK-Dienste (OTT-0) und die Gruppe der nummernunabhängigen interpersonellen TK-Dienste (OTT-I). Die Gruppe der Sonstige- und Telemedien-Dienste (OTT-II-Dienste), zu denen u.a. Sprachassistenten, Rundfunk, soziale Netzwerke sowie Dienste für Maschine-Maschine-Kommunikation zählen, fallen grundsätzlich nicht unter das TKG, sondern werden als Telemedien-Dienste durch das TMG reguliert.

Warum war die Ausweitung des TKG notwendig und welche Relevanz hat diese Erweiterung für die Umsetzung der TKG Compliance?

In den letzten Jahren hat sich unsere Art miteinander zu kommunizieren und damit auch die genutzten Kommunikationswege massiv verändert. Wurde früher viel über Festnetz und Mobilfunk telefoniert und unzählige SMS versendet, so hat sich dies deutlich zu den Messenger- und Web-Mail-Diensten verlagert. Das gilt für den Normalverbraucher, aber leider auch zum Beispiel für das Kommunikationsverhalten bei der Vorbereitung und Durchführung von Straftaten bis hin zur organisierten Kriminalität, Schwerverbrechen und dem Terrorismus. Aus diesem Grund finden nun etlichen Vorgaben und Pflichten vornehmlich Regelungen des Teils „Kundenschutz“ und des Abschnitts „Öffentliche Sicherheit“ für die OTT-Dienste Anwendung.

Insbesondere der Abschnitt „öffentliche Sicherheit“ ist aus Sicht der TKG Compliance relevant, da nunmehr auch die OTT-Dienste der Pflicht, Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden zu erheben und zu speichern (§ 172 Abs. 3 TKG) unterliegen.

Was heißt das konkret für die Anbieter der OTT-Dienste?

Unternehmen müssen sorgsam prüfen, ob ihr Dienst unter den Anwendungsbereich des modernisierten TKG fällt, welche konkreten Vorschriften eingehalten werden müssen und welche Sanktionen bei Non-Compliance drohen.

Bei welchen gesetzlichen Vorgaben kann valantic die Kommunikationsdiensteanbieter unterstützen?

Aufgrund unserer umfangreichen Expertise im Bereich der TKG-Compliance können wir die betroffenen Unternehmen insbesondere im Bereich der öffentlichen Sicherheit und damit bei der Umsetzung der Pflicht zur Erhebung und Speicherung von Daten aus § 172 Abs.1 und 3 TKG unterstützen. Die Umsetzung kann einigen Aufwand im Unternehmen verursachen, daher begleiten und beraten wir die Diensteanbieter mit unseren Experten von der Planung, über die technische Realisierung bis hin zum Betrieb und der Etablierung oder Durchführung der fachlich relevanten Prozesse.

Als spezialisierter und auf TKG Compliance fokussierter IT-Dienstleister bieten wir den interessierten Unternehmen ein seit Jahren etabliertes und umfangreiches Lösungs- und Services Portfolio an. Zudem verstehen wir uns durch unsere langjährige Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe für unsere Kunden, als Bindeglied zwischen den Verpflichteten, der BNetzA und den berechtigten Stellen. Dadurch können sich die Unternehmen auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren und wenn gewünscht den gesamten TKG Compliance-Prozess durch uns umsetzen und durchführen lassen.

Vielen Dank für das Gespräch, Stefan!

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